BGB AT bildet das Fundament des Zivilrechts – kennst Du Dich hier aus, kannst Du richtig punkten?
Minderjährige Kindern können ihren Eltern nichts schenken – in BGB AT erfährst Du wieso.
BGB AT lernen ist intellektuell herausfordernd – spätestens wenn Du begreifen willst, warum Du beim Kauf eines Brötchens nicht einen sondern drei Verträge abschließt
Mit BGB AT begreifst Du, warum Du bei Versteigerungen Deinen Freunden lieber nicht winken solltest
BGB AT ist kurios – wer sich hier nicht auskennt, bekommt ganz schnell 3.600 statt den bestellten 25 Rollen Klopapier

Welche Themen kommen auf mich zu?
BGB Allgemeiner Teil umfasst 14 Themenbereiche:
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Auslegung der Willenserklärung
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Angebot und Annahme
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Anfechtung der Willenserklärung
Stellvertretung
Geschäftsfähigkeit
Formfreiheit und Grenzen
Gesetzes- und sittenwidrige Geschäfte
AGB
Fristen und Termine
Verjährung
Wissenswertes über BGB Allgemeiner Teil
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Bücher unterteilt. Das erste dieser Bücher ist der Allgemeine Teil (AT) des BGB. Er bildet gleichsam das Fundament des BGB und enthält diejenigen Regelungen, die auf alle der folgenden vier Bücher angewendet werden können. In den folgenden Büchern des Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrechts finden sich dagegen nur noch Regelungen, die deren spezifische Materie betreffen.
Diese Klammerwirkung des Allgemeinen Teils ist der Grund dafür, dass er den anderen Büchern vorangestellt ist. Der Allgemeine Teil umfasst die §§ 1-240. Im Einzelnen finden sich darin Vorschriften zu Personen, Sachen, Fristen oder auch der Verjährung von Ansprüchen. Den bedeutendsten Abschnitt bilden allerdings die Regelungen über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB). Dort ist nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen Personen am Rechtsverkehr teilnehmen können (Geschäftsfähigkeit) oder wie ein Vertrag zustande kommt. Vielmehr finden sich hier auch Regelungen über Formvorschriften, den Einsatz von Stellvertretern oder der Anfechtung von Willenserklärungen. Diese allgemeinen Vorschriften spielen in jedem zivilrechtlichen Bereich eine tragende Rolle und sind stets zu berücksichtigen.
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Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Ergänzende Vertragsauslegung (1)
A und B vereinbaren vertraglich den Tausch ihrer Fachbuchhandlungen. Kurze Zeit später eröffnet B unerwartet neben seiner früheren "Leseratte" die "Neue Leseratte". A beruft sich auf ein - zwischen A und B nie besprochenes und vertraglich nicht festgelegtes - Konkurrenzverbot.

