- Tatbestände aus dem Strafrecht BT spielen in jeder Klausur im Strafrecht eine Rolle.
- Strafrecht BT II ist wie ein True-Crime-Podcast: Endlich kannst Du Deinen Freunden (und Deinen Eltern) den Unterschied zwischen Mord und Totschlag erklären.
- Nur wer die wichtigsten Streitstände des Strafrecht BT II abrufbereit im Kopf hat, findet in der Klausur noch Zeit dafür, unbekannte Probleme zu lösen und kann dann punktemäßig richtig absahnen.
- Strafrecht BT II ist intellektuell herausfordernd – spätestens, wenn Du versuchst, die gekreuzten Mordmerkmale zu verstehen.
Strafrecht Besonderer Teil II (Personendelikte) umfasst zehn Themenbereiche:
- Delikte gegen das Leben
- Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit
- Delikte gegen die persönliche Freiheit
- Delikte gegen die Ehre
- Delikte gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich
- Aussagedelikte
- Urkundsdelikte
- Straßenverkehrsdelikte
- Brandstiftungsdelikte
- Straftaten im Amt
fuchs
Strafrecht BT II (Personendelikte)
Der Besonderere Teil des Strafgesetzbuchs enthält in den §§ 80-358 StGB die einzelnen Straftatbestände. Mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter teilt er sich in die Vermögensdelikte (Besonderer Teil I) und die Personendelikte sowie Delikte gegen die Allgemeinheit (Besonderer Teil II) auf.
Klausurrelevante Personendelikte sind insbesondere die Tötungs– und Körperverletzungsdelikte. Normalfall einer vorsätzlichen Tötung ist der Totschlag (§ 212 StGB). Verwirklicht der Täter zumindest eines von neun Mordmerkmalen, kommt darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen Mordes (§ 211 StGB) in Betracht. Nach § 211 Abs. 1 StGB ist der Mord zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Weitere Tötungsdelikte sind die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
Zu den besonders examensrelevanten Straftaten gegen die Allgemeinheit zählen die Urkundsdelikte (§§ 267ff. StGB), die gemeingefährlichen Straftaten (insbesondere die Brandstiftungsdelikte, §§ 306ff. StGB) und die Verkehrsstraftaten (§ 142, §§ 315bff. StGB). In der Corona-Pandemie haben die Urkundenstraftaten wegen des florierenden Geschäfts mit gefälschten Impfpässen neue Brisanz erhalten. Nicht minder aktuell und spannend ist der 2017 eingefügte Straftatbestand der verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB). Hiermit hat der Gesetzgeber auf die Zunahme der für die Raser-Szene typischen Beschleunigungsrennen reagiert.
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